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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Donau-Iller Werkstätten gGmH
und ADIS Arbeit und Dienstleistung - Inklusiv und Sozial gGmbH

Stand: September 2012

1. Allgemeines

Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Bedingungen.

Darüber hinaus gelten für bestimmte Leistungen zusätzlich ergänzende Sonderbedingungen.

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir trotz Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bestimmungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

Unsere Angebote sind freibleibend.

Aufträge des Bestellers stellen ein bindendes Angebot dar. Dieses gilt erst dann als angenommen, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigt haben. Spätestens unsere Lieferung und/oder Rechnungsstellung gilt als Annahme des Auftrags.

Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

2. Preise

Unsere Preise verstehen sich rein netto, zuzüglich der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit nicht anders vereinbart.

Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.

Arbeitsbeschreibungen und Losgrößenangaben des Bestellers gelten bei Werkverträgen und Werklieferverträgen als Grundlage unserer Preiskalkulationen. Treffen die Angaben des Bestellers ganz oder teilweise nicht zu und es ergibt sich dadurch bei der Auftragsausführung ein Mehraufwand, so behalten wir uns eine Neufestsetzung des Preises und eine Nachberechnung des Mehraufwandes vor.

3. Liefer- und Leistungszeit

Zugesagte Lieferfristen werden möglichst eingehalten, sind aber unverbindlich, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sie sind mit der Bereitstellung der Ware zum Versand gewahrt.

Ereignisse höherer Gewalt – auch wenn sie bei unserem Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten- berechtigen uns, die Liefer- bzw. Leistungszeit um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern oder für den noch nicht erfüllten Teil vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

Bei verspäteter Materialbeistellung des Bestellers verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit automatisch um den Zeitraum der Verzögerung.

Bei etwaigem Lieferverzug oder Rücktritt vom Vertrag bzw. einem Teil des Vertrages durch uns sind Schadenersatzansprüche und Vertragsstrafen jeglicher Art uns gegenüber ausgeschlossen.

Die Liefermenge kann fertigungsbedingt gegenüber der bestellten Menge um 10% nach unten oder oben abweichen. Eine Neufertigung für die Minderlieferung oder eine Preisänderung für die Mehrlieferung ist ausgeschlossen. Für die Abrechnung sind die auf unseren Lieferscheinen und Rechnungen angegebenen Liefermengen maßgebend.

4. Versand und Gefahrenübergang

Ist der Besteller Unternehmer erfolgen unsere Lieferungen ab Werk und auf Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch, wenn der Transport durch uns übernommen wird. Wird die Ware zur Abholung bereitgestellt, geht die Gefahr mit der Anzeige der Abholbereitschaft auf den Besteller über.

Eine Transportversicherung erfolgt nur nach besonderer Vereinbarung und auf Rechnung des Bestellers.

Versandfertige Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Geschieht dies nicht, sind wir berechtigt, die Ware nach unserer Wahl und auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu versenden oder einzulagern sowie die Ware zu berechnen.

5. Zahlungsbedingungen und Verzugsfolgen

Falls nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen sofort, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Ware ohne Abzüge zahlbar.

Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Einer förmlichen Inverzugsetzung bedarf es nicht.

Wenn unsere Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder uns Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers anzuzweifeln, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur noch gegen Vorauskasse auszuliefern bzw. bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen aus vorausgegangenen Lieferungen zurückzubehalten.

6. Eigentumsvorbehalt

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter erweitertem Eigentumsvorbehalt. Bei Verträgen mit Verbrauchern bleibt die Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bei Unternehmern bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller innerhalb der Geschäftsbeziehung – einschließlich aller Nebenkosten- unser Eigentum. Der Besteller ist bis dahin nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel gilt die Zahlung erst mit Einlösung des Schecks oder Wechsels als erfolgt.

Der Besteller kann die Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs weiter verkaufen. Bei einem Verkauf an Kaufleute oder Personen des öffentlichen Rechts gilt zusätzlich Folgendes:

Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB.

Werden unsere Vorbehaltswaren mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren untrennbar vermischt oder verarbeitet, so erwerben wir im Umfang des Verhältnisses des Wertes der gelieferten Waren zu den anderen vermischten Waren Miteigentum an den neuen Sachen oder dem vermischten Bestand, dies jeweils einschließlich Umsatzsteuer.

Waren an denen wir gemäß vorstehenden Ausführungen Eigentum oder Miteigentum erwerben, gelten ebenso wie die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware als Vorbehaltsware.

Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen, die aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware erwachsen, in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises ab, unabhängig davon, ob die gelieferten Waren ohne oder nach Bearbeitung weiter verkauft werden.

Soweit unsere Forderungen insgesamt durch die vorstehend erklärten Abtretungen zu mehr als 110 % zweifelsfrei gesichert sind, wird der Überschuss der Außenstände auf Verlangen des Bestellers nach unserer Auswahl freigegeben.

Der Besteller ist bemächtigt, die Außenstände aus Weiterveräußerung der Ware einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Darüber hinaus können wir die Einzugsermächtigung des Bestellers widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Pflichten uns gegenüber und insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Entfällt die Einzugsermächtigung oder wird sie von uns widerrufen, hat uns der Besteller auf unser Verlangen unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.

Der Besteller verwahrt unser (Mit)Eigentum mit kaufmännischer Sorgfaltspflicht und für uns unentgeltlich. Er ist verpflichtet, Zugriffe Dritter auf von uns gelieferte Waren und (Mit)Eigentumsrechte unverzüglich zu melden. Bei Zugriffen Dritter in Form von Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen auf unsere Vorbehaltsware, ist der Besteller verpflichtet, Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen sowie alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Die Kosten einer Intervention trägt der Besteller.

Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Besteller verpflichtet, uns auf erstes Anfordern die bei ihm noch befindliche Vorbehaltsware herauszugeben und etwaige gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche wegen der Vorbehaltswaren an uns abzutreten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, sowie in der Zurücknahme als auch in der Pfändung von Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

7. Gewährleistung und Mängel

Ist der Besteller Unternehmer hat er die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und uns etwaige Mängel schriftlich mitzuteilen. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Bei berechtigten und rechtzeitig erfolgten Mängelrügen steht uns ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung zu.

Das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt zu den berechtigen Mängeln. Als zugesicherte Eigenschaften gelten aber nur ausdrücklich von uns schriftlich bestätigte Spezifikationen. Von uns gelieferte Muster, nach denen die Bestellung erfolgt, stellen immer nur den durchschnittlichen Ausfall der Ware dar. Handelsübliche Toleranzen sind zulässig. Gleiches gilt für Lieferungen nach dem Katalog, Prospekt oder nach unseren Angaben.

Die Gewährleistungsdauer beträgt für Unternehmer ein Jahr ab Gefahrenübergang.

8. Haftungsbeschränkung

Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen - auch für die durch Terminverzögerungen entstandenen - sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Bestellers, sowie bei Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalspflichten, d.h. für Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertrags zweckgefährdet ist.

Die Haftung im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden beschränkt.

Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Bestellers beruhen für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit dem Entstehen des Anspruchs bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.

Soweit eine Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies nicht im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Haftung bei Materialbeistellung bei Werkverträgen.

Geht Material des Bestellers bei uns unverschuldet unter oder verschlechtert es sich, so trägt der Besteller gem. § 644 BGB das Risiko.

Stellt uns der Besteller Material zur Verfügung, deren Mängel und Fehler eine Bearbeitung erschweren oder sogar die endgültige Ausführung unmöglich machen, so haben wir bei fachmännischer Bearbeitung unsererseits nach § 645 BGB Anspruch auf Vergütung der Mehrkosten bzw. der geleisteten Arbeit.

10. Verletzung von Rechten Dritter

Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden dadurch Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte verletzt, stellt uns der Besteller von allen daraus entstehenden Ansprüchen frei, es sei denn, wir sind an der Entstehung des Anspruchs durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beteiligt. Für die Schadensverteilung zwischen dem Besteller und uns gelten in diesem Fall die §§ 840 bzw. 264 BGB.

11. Modelle, Werkzeuge, Muster

Werkzeuge, Formen und ähnliche Vorrichtungen bleiben unser alleiniges Eigentum, auch wenn der Besteller für deren Benutzung einen Kostenanteil vergütet.

Soweit der Besteller uns Werkzeuge, Formen oder ähnliche Vorrichtungen zur Verfügung stellt, sind uns diese kostenlos zu überbringen bzw. zuzusenden. Für deren Untergang oder Verschlechterung und daraus resultierende Schäden übernehmen wir eine Haftung nur, soweit es sich um Folgen durch uns vermeidbarer Schäden handelt.

Von uns gelieferte Muster werden – falls nicht anders vereinbart – berechnet.

12. Verjährung

Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

13. Datenspeicherung

Wir speichern die für die vertragsgemäße Auftragsabwicklung erforderlichen Daten gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz.

Wir sichern zu, die Daten nur in diesem Zusammenhang zu verwenden.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Ulm/Donau.

Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

15. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen sollen die Parteien vielmehr eine rechtlich zulässige und wirksame Bestimmung setzen, welche geeignet ist, den mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Erfolg zu erreichen. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.